Homeoffice: Das müssen Sie für die Steuererklärung beachten

Eine große Zahl von Arbeitnehmern hat coronabedingt die letzten Monate im Homeoffice verbracht. Die aktuelle Steuererklärung ist zwar schon erledigt, aber auch für das nächste Jahr hat das heimische Arbeitszimmer noch immer Relevanz. Was Sie im nächsten Jahr für Ihre Steuererklärung beachten müssen, lesen Sie im Folgenden.
 


Ungefähr fünfzig Prozent der Arbeitnehmer hierzulande haben im März ganz oder teilweise von zu Hause aus gearbeitet. Falls Sie dazugehören, wirft das für Ihre Steuererklärung im nächsten Jahr einige Fragen auf:

  • Welche Kosten können Sie ansetzen, falls Sie nicht über ein Arbeitszimmer verfügen?
  • Was bedeutet Corona für die Fahrtkosten?
  • Was ist am Ende steuerlich günstiger für Sie: Homeoffice oder die Abrechnung Ihrer Fahrtkosten?


Homeoffice: Sie benötigen als erstes ein Arbeitszimmer

Nicht jeder, der während des Shutdowns zu Hause gearbeitet hat, verfügt auch automatisch über ein separates Arbeitszimmer. In der Regel wurde eine Ecke im Wohnbereich für die betriebliche Arbeit genutzt - überall, wo sich Platz für einen Laptop oder PC finden ließ.

Steuerrechtlich lassen sich die Kosten für ein Arbeitszimmer aber nur dann absetzen, wenn es sich hierbei um einen separaten Raum handelt. (Entscheidung des Bundesfinanzhofs AZ GrS 1/14)

Das heißt: Eine Ecke in der Küche, der Schreibtisch im Wohnzimmer oder ein Arbeitsplatz im Flur bzw. Durchgangszimmer werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Der Begriff »häusliches Arbeitszimmer« definiert einen als Büro eingerichteten Raum, der nahezu ausschließlich dazu genutzt wird, um sein Einkommen zu erzielen.

Darüber hinaus muss man nachweisen können, dass für die berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall kann man die Kosten des Arbeitszimmers bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro im Jahr absetzen.

Achtung: Dieser Nachweis ist schwierig, wenn das Betriebsgebäude grundsätzlich geöffnet war und der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nur empfohlen, nicht aber ausdrücklich angeordnet hat.


So vergrößern Sie Ihre Chance auf eine Erstattung

Protokollieren Sie Ihre Arbeit im Homeoffice - unabhängig davon, ob Sie ein separates Arbeitszimmer nutzen oder nicht. Mit einem akribischen Protokoll erhöhen Sie die Chance, dass Ihr Finanzamt die Aufwendungen anerkennt.

Ebenfalls sinnvoll wäre eine schriftliche Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, dass und in welchem Zeitraum der Arbeitsplatz in der Firma nicht zur Verfügung gestanden hat, weswegen Sie zu Hause arbeiten mussten. Zeichnen Sie ebenfalls genau auf, wann Sie Ihre Arbeitsecke oder das Arbeitszimmer genutzt haben. Hierfür könnten Sie eine Tabelle anlegen, in der Sie Datum und Stundenzahl notieren oder Sie nutzen ein Zeiterfassungskonto über beantragte und genehmigte mobile Arbeit, von dem Sie einen Ausdruck anfertigen.


Vergessen Sie die Materialkosten nicht

Rechnungen für Büromaterial (Druckerpapier und -tinte, Schreibwaren usw.) und Strom- und Telefonkosten sollten Sie auf jeden Fall aufbewahren, sofern diese Kosten nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet werden.

Als Werbungskosten können Sie pauschal bis zu 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen (bis zu einer Höchstgrenze von 20 Euro) geltend machen. Diesen Maximalbetrag erreichen Sie monatlich mit einer Telefonrechnung von 100 Euro.

Hier wie für alle anderen Aufzeichnungen gilt: je detaillierter die Nachweise, desto besser.


Pendlerpauschale: Achtung!

Wenn Sie üblicherweise Ihr Auto für den Weg zu Ihrer Arbeit benutzen, haben Sie in den Wochen und Monaten des Shutdowns im Homeoffice sicherlich etliche Kilometer weniger als sonst auf dem Tacho. Aus diesem Grund müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Finanzamt die pauschalen Arbeitstage nicht ohne weiteres anerkennt.

Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt eine Arbeitgeberbescheinigung anfordert, falls Sie den Fahrtweg doch für das ganze Jahr ansetzen.

Achtung: Wenn Sie zu viele Arbeitstage angeben und Ihre Steuererklärung maschinell abgesegnet wird, erfüllt das den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder -verkürzung. Und das kann teuer werden.


Lohnsteuerfreibetrag: Unbedingt anpassen

Berufspendler, die einen Freibetrag auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen haben, sind dazu verpflichtet, dem Finanzamt eine Änderung der genehmigten Lohnsteuerermäßigung mitzuteilen. Dies sollten Sie auch tun, wenn sich wegen Jobwechsel oder Homeoffice die Entfernungspauschale verringert haben sollte.

Sollten Sie das versäumen, müssen Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen.


Was rechnet sich für Sie: Arbeitszimmer oder Fahrtkosten?

Wie oben erwähnt, können Sie Homeoffice steuerlich nur dann voll ansetzen, wenn Sie über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen und tatsächlich nicht in der Firma arbeiten konnten.

Wenn das auf Ihre Situation zutrifft, dann sollten Sie es gründlich durchrechnen, ob sich das Absetzen des Arbeitszimmers oder vielleicht doch eher das Ansetzen der Fahrtkosten - oder eine Kombination aus beidem - für Sie rechnet.