Passen Sie auf sich auf und wir passen auf Sie auf: Dann wird alles gut!

Wie steht es um meinen Versicherungsschutz in Zeiten der Pandemie? Was kann mir alles passieren: Vom Verdienstausfall über Krankenschutz und mögliche Kosten, die durch die Stornierung von bereits gebuchten Reisen entstehen oder durch einen Krankheitsfall im Ausland? Wer steht mir und meiner Familie zur Seite, wenn wir mit den Folgen des Coronavirus - direkt oder indirekt - zu tun bekommen?

Was muss ich bei Betriebsunterbrechungen beachten und wer springt für die Ausfälle ein?

Diese Fragen stellen sich im Moment wahrscheinlich nicht nur Sie, sondern alle Mitbürger*innen - und deshalb ist es uns wichtig, Ihnen diese und andere Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz so umfassend wie möglich zu beantworten.

Privatperson, Freiberufler*in oder Gewerbetreibende*r: Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Versicherungsfragen aufgelistet. Natürlich können wir diese nur allgemein beantworten, konkrete Fragen sollten Sie deshalb an Ihre*n eigene*n Berater*in richten.

Wir sind jederzeit für Sie da!

Zahlt meine (private) Krankenversicherung den Corona-Test?

Symptome alleine reichen hier nicht aus: Der Corona-Test muss »medizinisch notwendig« sein, das heißt, er muss von Ihrem Arzt verordnet werden, damit Ihre Krankenversicherung (Gesetzliche Krankenkasse oder PKV) auch die Kosten übernimmt.

Ein Test auf eigenen Wunsch muss dann auch selbst bezahlt werden. Falls Sie also Symptome feststellen, sollten Sie auf jeden Fall zuerst Ihren Hausarzt konsultieren. Gehen Sie aber lieber den sicheren Weg und tun Sie das telefonisch!


Ich bin erkrankt: Habe ich einen Anspruch auf das private Krankentagegeld?

Als Selbstständige*r oder Freiberufler*in haben Sie wahrscheinlich eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, um im Krankheitsfall Einkommensverluste abzufedern.

Diese springt natürlich ein, wenn Sie wegen einer COVID-19-Erkrankung krankgeschrieben wurden. Das Tagegeld wird in der Regel aber erst ab dem 43. Krankheitstag, also nach sechs Wochen gezahlt.

Der in der Regel milde Krankheitsverlauf von Corona sollte aber eine Genesung innerhalb dieses Zeitrahmens erlauben.

Schauen Sie bitte in Ihren Versicherungsbedingungen nach: Es kann sein, dass Ihre individuelle Gestaltung in Höhe (in der Regel 70% des Einkommens) und auch im Auszahlungsbeginn (hier kann beispielsweise auch schon der vierte Krankheitstag vereinbart worden sein) variieren.

Auslandsreisen: Das gilt es zu berücksichtigen

 

Was passiert, wenn ich wegen der Pandemie meine gebuchte Reise nicht antreten kann?

Falls Sie keine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie Ihren Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft kontaktieren und um eine kulante Behandlung des Rücktritts bitten. Diese Bitte dürfte zurzeit auf offene Ohren stoßen.


Ich habe eine Reiserücktrittversicherung: Zahlt diese, wenn ich an Corona erkrankt bin?

Hier kommt es aufs Datum an, denn viele Versicherungen schließen Pandemien als versicherten Erkrankungsgrund aus. (Ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen sollte diese Frage klären.)

Am 11.3.2020 klassifizierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als Pandemie. Falls Ihre Erkrankung also erst nach dem 11. März festgestellt wurde, besteht wahrscheinlich kein Versicherungsschutz mehr. Ihre Versicherung springt aber auf jeden Fall ein, wenn Sie vor diesem Datum krankgeschrieben worden sind.


Ich will meine Reise vorsorglich stornieren, weil ich mich im Urlaub nicht anstecken möchte. Greift meine Versicherung dann auch?

Leider nein: Die Versicherungsleistung wird erst dann fällig, wenn eine konkrete Erkrankung vorliegt. Angst vor Ansteckung oder ein in der Theorie mögliches Infektionsrisiko liefern hier keine Grundlage.


Das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung aus. Reicht dies für eine Stornierung?

In der Regel können gebuchte Pauschalreisen bei einer solchen offiziellen Reisewarnung kostenlos storniert werden. Hierfür müssen Sie Ihren Reiseveranstalter kontaktieren.

Falls Sie aber als Individualreisende*r Ihr Hotel, den Flug und alles Weitere selbst organisiert und gebucht haben, werden wahrscheinlich Stornogebühren fällig. Sprechen Sie mit allen Beteiligten und klären Sie dies einzeln mit dem Hotel, der Fluggesellschaft, der Mietwagenfirma usw.


Zahlt meine Reiserücktrittversicherung auch dann, wenn ich die Reise wegen meiner Quarantäne nicht antreten kann?

Das sollte in der Regel der Fall sein, weil es sich bei einer Quarantäne um einen »nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden« Grund handelt, aus dem Sie Ihre Reise nicht antreten können. Und in solchen Fällen greift der Versicherungsschutz.


Meine Firma hat Kurzarbeit angeordnet - kann ich aus diesem Grund von der gebuchten Reise zurücktreten?

Ja, denn konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.


Ich bin im Urlaub im Ausland an Corona erkrankt. Zahlt in diesem Fall meine Auslandsreisekrankenversicherung?

Werfen Sie bitte einen Blick in die Versicherungsbedingungen - schließt Ihr Versicherer Pandemien ausdrücklich aus?

In der Regel sollten aber medizinisch notwendige Behandlungen durch Ihre Versicherung abgedeckt sein.

Arbeit, Unfallschutz, Gewerbe


Durch Corona berufsunfähig: Zahlt dies meine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ein klares »Ja«: Der BU-Schutz gilt auch für »neue« Krankheiten. Die Wahrscheinlichkeit, durch eine Corona-Erkrankung berufsunfähig zu werden, ist allerdings äußerst gering. Der größte Teil der Betroffenen erholt sich wieder vollständig.

Meine private Unfallversicherung enthält eine Infektionsklausel. Ist die bei einer Corona-Infektion gültig?

Wahrscheinlich nicht, weil hierfür meistens eine Beschädigung der äußeren Hautschicht vorausgesetzt wird, wie sie durch einen Zeckenbiss, eine Spritze usw. verursacht werden. Hierdurch verursachte Infektionen werden über eine private Unfallversicherung abgesichert - eine Virusinfektion hingegen nicht.


Gewerbetreibende und Corona


Ich bin Klein(st)unternehmer*in, Freiberufler*in oder Soloselbstständige*r. Wer hilft mir?

Um die Folgen der Pandemie für Gewerbetreibende abzufedern, hat die Bundesregierung bereits ein umfangreiches Hilfspaket beschlossen. Ein ähnliches Rettungspaket soll es in naher Zukunft auch für Kleinunternehmen, Freiberufler*innen und Soloselbstständige geben. Es ist außerdem von Steuerstundungen und zinslosen Krediten die Rede.

Der Versicherungsschutz von Gewerbetreibenden ist ein weiteres Thema, denn gerade in diesem Bereich sind Versicherungen sehr oft individuell auf die Betriebe zugeschnitten. Leistungsfälle durch Corona müssen daher in den Versicherungsbedingungen individuell geprüft werden

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Allgemein gültig sind folgende Punkte:

 

Krankenversicherung

Als Selbstständige*r frage ich mich, ob ich vor einer möglichen Corona-Erkrankung noch schnell ein privates Krankentagegeld abschließen sollte.

Darüber sollten Sie gut nachdenken, denn eine solche Versicherung ist ein langfristig gedachter Baustein der privaten Absicherung. Kurzfristige Abschlüsse sind hier nicht sehr sinnvoll, da die meisten Verträge eine Wartezeit von drei Monaten vorsehen - die Corona-Erkrankungen verlaufen aber ohnehin sehr viel kürzer.

Wenn ich als Selbstständige*r in Quarantäne gehen muss, bekomme ich dann eine Entschädigung, auch wenn ich nicht privat versichert bin?

Ja, denn §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt vor, dass jeder, der durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, Anspruch auf finanzielle Entschädigung hat. Diese bemisst sich in den ersten sechs Wochen am Verdienstausfall, und nach der sechsten Woche an der Höhe des Krankengeldes (ca. 70 %).

Sie erhalten das entsprechende Antragsformular bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt; die Frist für den Antrag beträgt 3 Monate.


Sachversicherungen und Gewerbesachversicherungen

 

Zahlt meine Versicherung, wenn ich aufgrund von Corona meinen Betrieb unterbrechen muss?

Da die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung in der Regel einen Sachschaden als leistungsauslösendes Ereignis erfordert, greift sie in diesem Fall wahrscheinlich nicht. Seuchen sind in den meisten Versicherungsbedingungen sogar explizit ausgeschlossen, also fällt das Coronavirus leider auch nicht unter die Kategorie »unbenannte Gefahren«.

Greift meine Inventarversicherung bei Corona?

Auch hier gilt: Ein Virus ist normalerweise kein Leistungsauslöser. Falls Ihr Betriebseigentum aber tatsächlich vom Coronavirus betroffen sein sollte und deswegen von offizieller Seite beschlagnahmt oder zerstört werden musste, können Sie Ihren Anspruch auf finanzielle Entschädigung aber prüfen lassen.

Zahlt bei einer seuchenbedingten Betriebsschließung meine Ertragsausfallversicherung?

Da es sich bei der Ertragsausfallversicherung um eine Sachversicherung handelt, die einen Sachschaden als Leistungsfall voraussetzt, fallen die Folgen der Virusausbreitung nicht unter den Versicherungsschutz.

Sind Lieferverzögerungen durch die Warenausfallversicherung abgesichert?

Das sollten Sie auf jeden Fall konkret in Ihrer Police nachprüfen, denn in der Regel sind Schäden, die durch Verzögerung der Beförderung verursacht wurden, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Ob es Entschädigungen für Lieferfristüberschreitungen oder Mehrkosten bei Transporten gibt, sollten Sie also in den Versicherungsbedingungen nachsehen.

Ich zahle Kurzarbeitergeld an meine Angestellten. Welche Erleichterungen gibt es für meine Firma?

Wegen der Pandemie wurden rückwirkend zum 1. März 2020 für Unternehmen zusätzliche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das heißt:

- Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet
- Auch Leiharbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Nutzt Ihr Betrieb Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

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Update 02.11.2020

 

Corona-Überbrückungshilfe: Das ist der neueste Stand (November 2020)

Die zweite Corona-Welle hat uns erreicht, und verschärfte Kontaktbeschränkungen sollen das öffentliche Leben herunterfahren. Wer als Unternehmer aufgrund der neuen Reglungen seinen Betrieb ab dem 4. November für vorerst vier Wochen schließen muss, der kann eine Ausgleichzahlung beantragen. Darüber hinaus wurde die Überbrückungshilfe I, die im Herbst auslaufen sollte, nun bis zum Jahresende verlängert und es gelten höhere Fördersätze.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Betriebe und Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen der verschärften Maßnahmen ihren Betrieb für den November vollständig oder in wesentlichen Teilen schließen müssen, können die Überbrückungszahlung des Bundes beanspruchen.

Wie hoch ist die Ausgleichszahlung?

Die Höhe des gezahlten Ausgleichs variiert: Unternehmen mit bis zu fünfzig Mitarbeitern bekommen bis zu 75 Prozent des Ausfalls ersetzt; größere Betriebe noch bis zu 70 Prozent. (Die Umsätze aus dem November 2019 bilden hierfür die Berechnungsgrundlage.)

Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe und wer zahlt sie aus?

Hierfür benötigen Sie die Hilfe Ihres Steuerberaters, eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Ihres Anwalts. Ihr Mittelsmann kann sich dann auf der Antragsplattform des Bundes (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) registrieren und online den Antrag für Sie stellen.
Dieser Antrag wird an die Bewilligungsstellen der Länder weitergeleitet und in dem Bundesland gestellt, in dem Ihr Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. (Der Unternehmenssitz ist also nicht ausschlaggebend.)
Die Auszahlung erfolgt über die Bewilligungsstelle des für Sie zuständigen Bundeslandes.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für größere Mittelständler

Der WSF wird ausgeweitet: Größere Unternehmen können sich Anleihen durch Garantien im Rahmen des WSF absichern lassen.

Weiterhin gültig: Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungszahlungen des Bundes werden bis Jahresende verlängert und die Fördersätze erhöht. Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe II und die Möglichkeit zur Online-Beantragung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Anträge können bis zum 31. Dezember gestellt werden. (Stand 29.10.2020)
Auch hier ist die Antragsstellung nur durch Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte möglich.

Nutzen Sie seriöse Informationsquellen!


Bundesgesundheitsministerium: Tagesaktuelle Informationen
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Robert-Koch-Institut
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Infektionsschutz.de
www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Patientenservice 116117
www.116117.de/de/coronavirus.php

Weltgesundheitsorganisation (WHO)
www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019

Auswärtiges Amt
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html


Shutdown: Niemand wird im Regen stehen gelassen! Förderprogramme und Hilfsmaßnahmen für Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen können in diesen Zeiten tatsächlich nur auf Sicht navigieren. Niemand weiß, wie die nächsten Tage und Wochen aussehen, niemand kann vorhersagen, wann das Schlimmste vorüber sein wird und unsere Wirtschaft wieder Fahrt aufnimmt. Die Wirtschaftsweisen signalisieren aber Optimismus: Es werde durch den Shutdown nicht zu einem dauerhaften Einbruch der Wirtschaftsleistung kommen. Gemessen an dem Verlauf der Pandemie in China rechnet man damit, dass hierzulande die Maßnahmen zwischen Ende April und Ende Mai aufgehoben bzw. deutlich gelockert werden können.

Aber auch diese Zeit will überbrückt sein, wenn man eine Betriebsschließung, Kurzarbeit und ähnliche einschneidende Maßnahmen durchstehen muss.

Hier schafft derzeit die Bundesregierung mit diversen Hilfsprogrammen Voraussetzungen, dass Unternehmer und Selbstständige ihre Arbeit nach dem Shutdown wiederaufnehmen und die Verluste soweit wie möglich wieder aufholen können.
Im Folgenden haben wir für die Förderprogramme der Bundesländer mit allen Infos aufgelistet, hierzu finden Sie auch alle nötigen Dokumente zum Download.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie diese Wochen gut und gesund überstehen!


Förderprogramme der Bundesländer

Solounternehmer, Freiberufler und mittelständische Unternehmen erhalten Einmalzahlungen, die nicht rückzahlbar sind; Steuerstundungen sind beschlossen worden; Freiberufler und Selbstständige in Quarantäne erhalten finanzielle Entschädigungen.

 

Baden-Württemberg:
Wirtschaftsministerium
(https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona)
L-Bank (https://www.l-bank.de/)
Bürgschaftsbank (https://www.buergschaftsbank.de/)

Bayern
Wirtschaftsministerium (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/)
Förderantrag
(https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf)

Berlin
Investitionsbank Berlin
(https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html)

Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
(https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/standard.html)

Bremen
Bremen: Task Force der BAB (https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html)
Bremerhaven: BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investititionsförderung und Stadtentwicklung mbH
(https://www.bis-bremerhaven.de/corona-hilfen-fuer-unternehmen.99060.html)
Corona-Liveticker der Stadt Bremen (http://www.bremen-innovativ.de/corona-info-ticker-fuer-unternehmen/)

Hamburg
Seiten der Firmenhilfe (https://firmenhilfe.org/corona-krise-meistern/corona-krise-selbststaendig)
Stadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-03-19-bwvi-eckpunkte-schutzschirm/)
KMU-Hotline: 42841 1497
KMU-E-Mail-Kontakt: unternehmenshilfen.kmu(at)bwvi.hamburg.de

Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (http://www.wibank.de/kfk)
Telefon: 0611 774-7333

Mecklenburg-Vorpommern
Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung Schwerin (https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/zuwendungen-zur-vermeidung-von-liquiditaetsengpaessen/antragsanforderung.html)

Niedersachsen
E-Mail: mw-corona(at)mw.niedersachsen.de
Hotline: 0511 120 5757
NBank (https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp)

Nordrhein-Westfalen
Sonderseite des Wirtschaftsministeriums (https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner)

Rheinland-Pfalz
Stabsstelle Unternehmenshilfe im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
unternehmenshilfe-corona(at)mwvlw.rlp.de
Telefon: 06131 / 16-5110

Saarland
corona.wirtschaft.saarland.de (https://www.saarland.de/SID-B142ACE0-D5A507BE/254842.htm)
Notrufportal: 0681/501-4433
E-Mail:corona(at)wirtschaft.saarland.de

Sachsen
Sächsische Aufbaubank (https://www.sab.sachsen.de/)
Hotline: 0351 4910-1100
E-Mail: corona(at)sab.sachsen.de

Sachsen-Anhalt
Wirtschaftsministerium (https://mw.sachsen-anhalt.de/media/coronavirus/wirtschaft/)
Zentrale Anlaufstelle: 0391/567-4750

Schleswig-Holstein
„Förderlotsen“: Jürgen Wilkniß (Mail: juergen.wilkniss(at)bb-sh.de; Telefon: 0431 5938-133)
Matthias Voigt (Mail: matthias.voigt(at)ib-sh.de; Telefon 0431/9905-3330)
Aktuelle Informationen: schleswig-holstein.de (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/_startseite/Artikel2020/I/200313_InitiativeFinanzierung_Corona.html)

Thüringen
Thüringer Aufbaubank
(https://www.aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Finanzhilfen-und-Risikoentlastung)
Hotline der TAB: 0800-534-5676

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