So können Sie Ihr Homeoffice von der Steuer absetzen

Homeoffice ist mittlerweile etwas ganz Normales geworden. Durch die Corona-Krise gezwungen, haben viele Firmen und ihre Mitarbeiter*innen festgestellt, wie angenehm und praktisch es sein kann, den Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände zu verlegen - und das gilt für das Management genauso wie für die Personalabteilung, die Verwaltung oder andere Abteilungen.


Es ist relativ sicher, dass dieser Trend auch nach Corona noch anhalten und vielleicht sogar Fahrt aufnehmen wird.

Die Frage, die sich deshalb vielen stellt: Lassen sich die Kosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen? Wir beantworten sie im Folgenden.

 

Wann dürfen Sie Kosten fürs Arbeitszimmer absetzen?

Für Aufwendungen, die durch das Arbeiten zu Hause entstehen, gilt normalerweise ein Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG).

Zwei Ausnahmen sind aber zugelassen:

Beschränkter Abzug: Ihnen steht für Ihre berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (wie im Corona-Homeoffice-Fall). Hier können Werbungskosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Lassen Sie sich eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers ausstellen, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht. In diesem Nachweis sollten auch Zeitraum und Anzahl der Arbeitstage pro Woche genannt werden.

Unser Tipp: Fotografieren Sie Ihren heimischen Arbeitsplatz zu unterschiedlichen Tageszeiten an verschiedenen Tagen. Wenn das Finanzamt dann weitere Nachweise sehen will, können Sie nachweisen, dass Sie 2020 zumindest zeitweilig im Homeoffice gewesen sind.

Unbeschränkter Abzug: Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit (weil Sie bspw. selbstständig sind). In diesem Fall sind die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig.

 

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2016, Aufwendungen für einen »in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird« können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten veranschlagt werden (AZ: X R 32/11).

Das heißt: Eine abgetrennte Ecke im Wohnzimmer oder ein Arbeitsplatz in einem anderweitig genutzten Zimmer wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Sie können Ihr Arbeitszimmer nur dann geltend machen, wenn es sich tatsächlich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der als Büro und nichts anderes genutzt wird. Faustregel: 90% der Nutzung sollten beruflich sein. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von maximal 10% ist erlaubt.

 

Berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers

In einem Arbeitszimmer werden vorwiegend verwaltungstechnische oder -organisatorische, gedankliche und schriftliche Arbeiten erledigt. Das beschränkt sich nicht allein auf Büroarbeiten, Ihr häusliches Arbeitszimmer dürfen Sie auch für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung nutzen - so lange diese beruflicher Natur ist.

 

Diese Kosten können Sie absetzen

Ermitteln Sie die anteiligen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer, indem Sie die Fläche des Zimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche ermitteln. Dann können Sie folgende Kosten anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen:

  • Miete oder (bei Eigentum) Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung und Reparatur Ihres Eigentums verwendet wurden
  • Renovierungskosten, die Haus, Treppenhaus und Allgemeinflächen betreffen (Heizung, Haustür, Fenster, Dach)
  • Kosten für Wasser, Abwasser und Energie
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Gebühren für Müllabfuhr und Schornsteinfeger
  • Beiträge zum Mieter- oder Haus- und Grundeigentümerverein
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer

Vollständig absetzen können Sie Renovierungskosten für das Arbeitszimmer und Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers.

Einrichtungsgegenstände wie Regale, Bürostuhl, Schreibtisch usw. können vollständig als Werbungskosten angesetzt werden.

Den eigenen Telefon- und Internetanschluss dürfen Sie ebenfalls teilweise absetzen: Als Arbeitnehmer im Homeoffice sind das 20% der jeweiligen Monatsrechnung, maximal 20 Euro - oder Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen die Kosten pauschal und steuerfrei.

Arbeitsmittel können unabhängig vom Ort, an dem sie benutzt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen nur so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.

Teure Arbeitsmittel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, die Länge hängt von der üblichen Nutzungsdauer des Gegenstandes ab. (Beispielsweise Büromöbel 13 Jahre, ein Handy 5 Jahre).

Achtung: Wenn mehrere Personen Ihres Haushalts das Arbeitszimmer beruflich nutzen, kann jeder von Ihnen seine Aufwendungen geltend machen!